<< "Verfahren" der Anfechtung


Allgemein werden als Anfechtung rechtliche Vorgehensweisen bezeichnet, mit denen die Wirkungen von Rechtsgeschäften angegriffen werden. Dabei ist der rechtliche Mechanismus der Anfechtung durchaus unterschiedlich. Die Anfechtung von Willenserklärungen nach §§ 119,123 BGB wirkt anders als die Insolvenzanfechtung gemäß §§ 129 ff. InsO. Gemeinsam ist der Anfechtung in allen Fällen nur, dass mit ihr die Wirkung von Rechtsgeschäften bekämpft wird. Das allein rechtfertigt nach der gesetzlichen Terminologie die Verwendung des Begriffs Anfechtung in ansonsten ganz anders gelagerten Fällen.


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